Wie darf Sterbehilfe geleistet werden?
Um einen dauerhaften, freien und selbstbestimmten Willensentschluss sicherzustellen, sieht das Gesetz einen klaren Prozess vor, der einerseits notwendige Schutzmechanismen und andererseits keine ungerechtfertigten Erschwernisse beinhaltet. Im Mittelpunkt steht dabei die ärztliche Aufklärung. Denn nur mit einer entsprechenden Aufklärung über die Konsequenzen und Alternativen kann ein freier und selbstbestimmter Willensentschluss gefasst werden.
Das wird durch den gesetzlichen Prozess abgesichert:
Aufklärung durch zwei Ärzte Davon kann einer zB.: der Hausarzt oder behandelnder Arzt sein sowie ein weiterer Arzt, der eine palliative Qualifikation haben muss.
Bestätigung der Krankheit und Entscheidungsfähigkeit: Ein Arzt bestätigt das Vorliegen der Krankheit, beide bestätigen unabhängig voneinander die Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person.
Sicherheitsnetz: Wenn ein Arzt an der Entscheidungsfähigkeit zweifelt, wird die Entscheidungsfähigkeit durch Psychiater oder Psychologen nochmals beurteilt.
Dauerhafter Entschluss: Um die Dauerhaftigkeit des Entschlusses sicher zu stellen, muss eine Frist von 12 Wochen eingehalten werden, bevor eine Sterbeverfügung errichtet werden kann. Dieser Zeitraum wird in der Suizidforschung als notwendig gesehen, um Krisenphasen zu überwinden.
Kurze Frist bei terminaler Phase: Für Personen in der terminalen Phase, die also nur mehr eine sehr geringe Zeit (z.B. wenige Wochen) zu leben haben, gilt eine stark verkürzte Frist von zwei Wochen. Somit steht auch diesen die Möglichkeit zum assistierten Suizid offen.
Errichtung der Sterbeverfügung: Nach Ablauf der Frist kann die Sterbeverfügung beim Notar oder Patientenanwalt errichtet werden. Diese haben umfangreiche Erfahrung im Umgang mit höchstpersönlichen Angelegenheiten, sind an besonders strenge Verhaltensvorschriften gebunden und genießen ein hohes Vertrauen in der Bevölkerung. Die Sterbeverfügung wird in einem eigens geschaffenen Register eingetragen.